Fertigungs- und Lieferbedingungen der LPKF Laser & Electronics SE

 

I. Allgemeines

Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge von LPKF Laser & Electronics SE (LPKF), auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Einer ausdrücklichen Inbezugnahme bedarf es nicht. Sie gehen widersprechenden Vertragsunterlagen oder AGB des Kunden vor.
 

II. Vertragsschluss, Stornierung von Aufträgen

a) Die Angebote von LPKF sind freibleibend, unverbindlich und zeitlich auf vier Wochen begrenzt. Verträge kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch LPKF (ggf. ersetzt durch die Leistungserbringung) zustande; der Schriftform (unterzeichnetes Schreiben auch per Fax oder eine autorisierte E-Mail) bedürfen auch mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages.

b) Für den Fall, dass LPKF einer Auftragsstornierung zustimmt, ist der Kunde verpflichtet, LPKF die durch die Vertragsauflösung entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit ein Einzelnachweis nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann, werden administrative Kosten pauschal netto mit 10 % und Kosten des Engineering mit 30 % der Auftragssumme angenommen. Wenn bei LPKF angefertigte Teile oder Rohstoffe vorhanden sind, die LPKF nicht anderweitig verwenden kann, hat der Kunde LPKF die Anschaffungskosten zu bezahlen. Nimmt der Kunde diese Teile nicht binnen einer Frist von 4 Wochen ab, vernichtet LPKF diese Teile.
 

III. Umfang und Beschaffenheit der Lieferungen oder Leistungen

a) Im Vorfeld der Auftragsvergabe führt LPKF mit dem Kunden technische Klärungsgespräche. Dabei getroffene Aussagen von LPKF verstehen sich als unverbindliche Empfehlung und nicht als Beratung im Sinne vertraglicher Nebenleistungen.

b) Liefergegenstand sind die im Angebot von LPKF spezifizierten Positionen, für deren Beschaffenheit ferner der Stand der Technik sowie die vom Kunden überlassenen Materialspezifikationen, Zeichnungen/Muster gelten. Angaben in Prospekten und sonstigen werblichen Darstellungen dienen lediglich der Veranschaulichung und nicht der Beschreibung konkreter Eigenschaften/Parameter.

c) LPKF führt im Vorfeld der Auftragsvergabe mit vom Kunden beigestellten Materialien Probefertigungen durch. In der Regel verstehen sich diese als Tests zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit von LPKF und nicht als konkrete Zusage im Hinblick auf die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Angebot auf die Durchführung des Tests zum Nachweis bestimmter Leistungsparameter des Liefergegenstandes Bezug nimmt. Bei diesen Fällen beziehen sich die von LPKF gemachten Zusagen ausschließlich auf das im Vorfeld zwischen LPKF und dem Kunden einvernehmlich abgestimmte und vom Kunden beigestellte Material; setzt der Kunde ein anderes Material ein, gelten diese Zusagen nicht.

d) Für bestimmte Fertigungsverfahren gestattet LPKF dem Kunden die Nutzung von für LPKF geschützten Verfahren (diese sind im Angebot definiert). Die Nutzung ist an die Nutzung des Liefergegenstandes gebunden und kann weder auf Dritte übertragen, noch auf anderen als von LPKF gelieferten Geräten erfolgen.

e) Zulässig sind Teillieferungen und -leistungen, soweit diese den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.

f) Der Kunde ist für von ihm beizustellenden Informationen, Unterlagen bzw. Materialien, Genehmigungen sowie bei sonstigen vertraglichen Pflichten vorleistungspflichtig.
 

IV. Lieferungen

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms® 2010). Die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung geht mit Anzeige der Versandbereitschaft (bei Annahmeverzug mit Eintritt des Annahmeverzugs) auf den Kunden über.

b) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ablauf der Kaufgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen – auch soweit bereits Verzug vorliegt - bei unvorsehbaren, für LPKF unabwendbaren Ereignissen, z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel, Anschläge, behördliche Maßnahmen und sonstige Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig, ob diese Umstände bei LPKF oder einem ihrer Lieferanten auftreten. LPKF hat dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer dieser Art von Störungen unverzüglich mitzuteilen.

d) Wünscht der Kunde eine Verschiebung des Versandtermins oder ist er in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Lagerkosten mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. LPKF kann dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Rücktritt vom Vertrag erklären, anderweitig über den Kaufgegenstand verfügen oder den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist mit einem anderen, vertragsgemäßen Kaufgegenstand beliefern.

e) Vorzeitige Lieferung ist zulässig, soweit sie nicht den Kunden unangemessen benachteiligt.
 

V. Preise, Zahlungsabsicherung bei Auslandslieferungen

a) Preise sind Netto-Euro-Preise ab Werk einschließlich Verladung ausschließlich Verpackung. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, der Kunde hat es selbst zu entsorgen. Benötigen Bauteile oder Materialen eine Sonder- oder Umlaufverpackung, wird diese auf Kosten des Kunden konstruiert, gefertigt und beigestellt.

b) Sollten zwischen Bestellung und Liefertermin mehr als sechs Monate liegen, so kann LPKF die Preise in dem Maße anpassen, wie sich die Veränderung von LPKF auf nicht beeinflussbare Preisfaktoren, z.B. Rohstoffpreise, auf die Preise auswirkt.

c) Bei Lieferungen in das Ausland ist LPKF berechtigt auch ohne Erwähnung im Angebot die Absicherung der Zahlung zu 100 % durch Letter of Credit, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Sicherungsmitteln oder Vorauszahlung zu verlangen. Dieses Recht besteht auch, soweit der Kunde mit dem Vereinbarten in Verzug gerät.
 

VI. Zahlungsbedingungen, Warenrücknahme, Zurückbehaltung

a) Der Kunde hat nach Rechnungserhalt ohne Abzug die Rechnungen zu zahlen, auch wenn sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert. Als Nachweis des Zugangs der Rechnung genügt ein Fax/ EMail.

b) LPKF akzeptiert als schuldbefreiend ausschließlich Zahlungen, die durch den Kunden selbst erfolgen, Zahlungen durch Dritte, mit denen keine Vertragsbeziehung besteht, können nicht akzeptiert werden und müssen deshalb zurückgewiesen werden.

c) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich gutgeschrieben wird und zur freien Verfügung von LPKF steht.

d) Im Falle des Verzuges kann LPKF einen Verzugszinssatz von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Ansatz bringen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

e) LPKF ist nach Rücknahme der Ware zur freihändigen Verwertung befugt, wobei angemessene Kosten der Verwertung berechnet werden können.

f) Im Falle eines Zahlungsrückstandes länger als 4 Wochen darf LPKF vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz mindestens in Höhe des Kaufpreises verlangen.

g) Der Kunde darf nur mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen die Aufrechnung erklären. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
 

VII. Eigentumsvorbehalt

a) Die Kaufsache bleibt Eigentum von LPKF bis zur Erfüllung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang nur gestattet, wenn sich der Kunde nicht im Zahlungsverzug befindet.

b) Im Falle der Weiterverarbeitung/Verbindung mit anderen Sachen erwirbt LPKF Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware und der neuen Sache.

c) Bei Weiterverkauf ist das Eigentum von LPKF vorzubehalten. Der Kunde tritt der LPKF bereits jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zum Forderungseinzug ermächtigt. LPKF wird nicht einziehen, solange der Kunde vertragsgemäß zahlt. Bei Zahlungsverzug kann LPKF verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen nebst Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt sowie die Abtretung offenlegt.

d) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Forderungen um mehr als 25 v.H. übersteigt, wird LPKF auf Verlangen Sicherungsrechte nach ihrer Wahl freigeben.

e) Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden nachweislich zum Neuwert zu versichern. Er tritt LPKF bereits jetzt Forderungen gegen den Versicherer ab; LPKF nimmt die Abtretung hiermit an.

f) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde LPKF unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LPKF die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den insoweit entstandenen Ausfall.

g) Sollte das auf die Eigentumsfrage anwendbare Recht den hier vereinbarten Regeln zum Eigentumsvorbehalt entgegenstehen, verpflichtet sich der Kunde, alle nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit LPKF im größtmöglichen Umfang Eigentumsrechte oder Surrogate, wie z.B. Forderungen, erhält.
 

VIII. Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung

a) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu prüfen und dort wie auch zu einem späteren Zeitpunkt offenkundig werdende Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Feststellung, schriftlich mit Beschreibung bei LPKF geltend zu machen, andernfalls gilt der Mangel als genehmigt. Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die im Rahmen der Abnahme oder Erstmusterprüfung hätten festgestellt werden können.

b) Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Kunde gehalten, beim Verdacht auf einen Mangel jeden weiteren Gebrauch des Liefergegenstandes zu unterlassen, soweit sich der Mangel auf die mit dem Liefergegenstand herzustellenden Produkte auswirken könnte.

c) Entspricht die Ware nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Mangel), hat der Kunde die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl von LPKF) zweimal zuzulassen, es sei denn eine Nacherfüllung ist ihm nicht zuzumuten.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden nicht zuzumuten, so kann der Kunde den Kaufpreis herabsetzen. Als maßgeblich für die Minderung gilt dabei die Stellungnahme eines von der für LPKF zuständigen Handelskammer benannten Sachverständigen, den jede Partei anrufen kann oder bei Auslandslieferung eines Sachverständigen, der von der DEKRA mit Sitz in Stuttgart zu benennen ist. Ein Rücktritt ist nur möglich bei wesentlichen Mängeln; als wesentlich gelten Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes vollständig aufheben, einen Nachbesserungsaufwand von mindestens 30 % des Kaufpreises auslösen und auf konstruktive Mängel zurückzuführen sind. Im Falle des Rücktritts ist LPKF berechtigt, dem Kunden eine Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen, die sich anhand des jährlichen, üblichen Wertverlustes vergleichbarer Liefergegenstände berechnet, wobei als Zeitraum die Zeit von der Abnahme (falls keine Abnahme stattfindet, vom Zeitpunkt der Lieferung an) bis zur Rücksendung des Leistungsgegenstandes berechnet. Diese Gebühr fällt nicht für Zeiträume an, in denen der Kunde den Leistungsgegenstand objektiv gesehen nicht nutzen konnte.

e) Transportschäden sind dem zuständigen Transportunternehmen sofort anzuzeigen.

f) Es steht im Ermessen von LPKF zu entscheiden, ob zur Durchführung von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen mangelhafte Waren zurückzusenden sind oder erforderliche Arbeiten vor Ort durchgeführt werden. Soweit der Kunde durch die Vornahme von Ausbau und Versendung nicht unverhältnismäßig belastet wird, nimmt er diese Arbeiten vor; ggfls. kann der Kunde gegen Kostenerstattung die Arbeiten durch LPKF durchführen lassen.

g) Kann kein Mangel festgestellt werden, für den LPKF haftet, so ist dieser der durch die Rüge entstandene eventuelle Aufwand zu ersetzen.

h) Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung. Sie stehen weiter unter der Bedingung, dass die ausgefallenen Teile – soweit erforderlich – im Rahmen einer Wartung entsprechend den Anweisungen von LPKF oder im Rahmen einer durch LPKF durchgeführten Wartung in den dafür vorgesehenen Zeiträumen gewartet wurden.
 

IX. Schadenersatzansprüche

a) Der Ersatz für nachgewiesene Verzugsschäden ist begrenzt in der Höhe auf 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch auf nicht mehr als 10 % des Auftragswertes der Leistung, mit dem sich LPKF in Verzug befindet.

b) Die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit im Bereich von Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten (einschließlich der Wahrung der Vertraulichkeit) ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung nicht zu Körperschäden führt. Im Weiteren ist die Haftung begrenzt auf 2,5 Mio. Euro. Insofern und insoweit der Vertrag keine andere, ausdrückliche Regelung enthält, haftet LPKF nicht dafür, dass die vertragliche Leistung keine gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt.

c) Wird LPKF von Dritten haftbar gemacht, so hat der Kunde die LPKF freizustellen, soweit er eine Ursache für die Inanspruchnahme gesetzt hat.

d) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der LPKF ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

e) Bei Anwendung eines ausländischen Rechts gilt: Die Haftung von LPKF ist, soweit nach diesem Recht zulässig, ausgeschlossen bzw. begrenzt.
 

X. Geheimhaltung, Vertraulichkeit, Schutzrechte

a) LPKF behält an allen Kostenvoranschlägen, technischen/vertraglichen Unterlagen oder sonstigen technischen Informationen und Zeichnungen, die LPKF zur Verfügung stellt, das alleinige Eigentums- sowie Urheberrecht. Alle Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an LPKF zurückzugeben.

b) Dem Kunden ist der Nachbau der Produkte von LPKF oder von Produktteilen untersagt. Gleichfalls ist es ihm untersagt, sich am Nachbau oder am Vertrieb nachgebauter Produkte mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen.

c) Verlangt der Kunde die Anbringung von Prüf- und Gütekennzeichen, so übernimmt er die Gewähr dafür, dass er für die betreffende Ware zur Führung dieser Zeichen berechtigt ist.
 

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

a) Über alle Streitigkeiten zwischen LPKF und dem Kunden mit einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro entscheidet abschließend ein Schiedsgericht, welches nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu bilden ist, aus drei Schiedsrichtern besteht, in Frankfurt/Main tagt und das Schiedsverfahren in englischer Sprache durchführt, soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Für alle Streitigkeiten unter einem Streitwert von 100.000 Euro gilt: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Garbsen. LPKF hat das Recht, Klagen gegen den Kunden auch an dessen allgemeinem gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.

b) Auf das Rechtsverhältnis zwischen der LPKF und dem Kunden findet - bei Sitz des Kunden im Ausland - das UN-Kaufrecht sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. In Bezug auf die Wirksamkeit der vorstehenden Klauseln findet das Recht am Sitz des Kunden Anwendung.
 

XII. Schlussbestimmungen

  1. a) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass LPKF Daten des Kunden speichert. Von einer besonderen Benachrichtigung wird nach den Vorschriften des BDSG abgesehen.

    b) Diese Bedingungen gelten auch zu Gunsten von verbundenen Unternehmen von LPKF.

    c) Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des Vertrages zwischen LPKF und dem Kunden ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; gleiches gilt bei lückenhaften Regelungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie Punkt bedacht hätten und dem Gewollten möglichst nahe kommt. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.